Aktuelles

Kitzrettung - gerade jetzt wieder aktuell

Foto: Rehkitzrettungsverein Neustadt-Weiden


Das mähen der landw. Flächen steht vor der Tür. Nehmen Sie rechtzeitg Kontakt
zum Rehkitzrettungsverein Neustadt-Weiden auf. Hier finden Sie alle wissenswerten Informationen.



Revierübergreifende Nachsuche neu geregelt


Ausführliche Informationen hierzu beim Landesjagdverband

Einen Auszug der Verordnung finden Sie unter "Downloads"

Ab sofort hat der Landesjagdverband die Prüfungsordnung zur
Brauchbarkeit von 1997 außer Kraft gesetzt.
Es darf also nur noch nach der neuen QBPO die Brauchbarkeit
geprüft werden! Die Prüfungsordnung finden Sie unter "Downloads"

Verbot von Bleimunition in Feuchtgebieten

Betreff: Informationen zum Inkrafttreten des europarechtlichen Verbotes der Verwendung von Blei in Schrotmunition an und in der Nähe von Feuchtgebieten



Sehr geehrte Herren Hegegemeinschaftsleiter, wir bitten Sie nachfolgende Informationen an die Revierinhaberinnen und –inhaber in Ihrem Zuständigkeitsbereich, wiederum mit der Bitte die dort jeweils mitgehenden Jägerinnen und Jäger zu informieren, zu verbreiten: Das Verschießen und Mitführen bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten sowie in einer 100 Meter großen Pufferzone ist ab dem 16. Februar 2023 in allen EU-Mitgliedstaaten verboten. Dies gilt aufgrund einer Änderung der REACH-Verordnung vom 25. Januar 2021. Da es sich um eine EU-Verordnung gemäß Art. 288 UAbs. 2 AEUV handelt, gelten die Vorgaben unmittelbar, d.h. nationale Rechtsetzungsakte der Mitgliedstaaten sind nicht erforderlich. Das Verbot betrifft ausschließlich die Verwendung von Bleischrot. In der ursprünglichen Fassung der REACH-Änderungsverordnung war noch unzutreffend von Bleimunition die Rede. Im Amtsblatt der Europäischen Union (L 137/22) wurde am 22. April 2021 allerdings eine Berichtigung veröffentlicht, welche die Falschbezeichnungen in der deutschen Fassung bereinigt. Zur Frage der Konkretisierung der Feuchtgebiete wird auf folgende, kopierte Ausführungen des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 15.2.2022 verwiesen, in dessen Zuständigkeit die naturschutzrechtlichen und fachlichen Aspekte fallen: „Die EU-Verordnung legt hier für den Begriff „Feuchtgebiete“ folgende Definition zu Grunde: Gemäß Anhang XVII Ziff. 13 Buchst. a) der EU-Verordnung sind „Feuchtgebiete (…) Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen“. Aus unserer Sicht sollte diese Definition auf funktional wirksame Feuchtlebensräume beschränkt bleiben. Entwässerte Niedermoore, die rein landwirtschaftlich genutzt werden, sind aus unserer Sicht z. B. nicht durch die o. g. Definition abgedeckt. Zu nassen bis feuchten Lebensräumen, die definitionsgemäß „Feuchtwiesen, Mooren oder Sumpfgebieten“ entsprechen, gehören nach unserem Verständnis z. B. Moore und Sümpfe mit natürlicher Vegetation, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Pfeifengraswiesen sowie nasse Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder. Als Gewässer sehen wir natürliche und künstliche Fließ- und Stillgewässer und regelmäßig überflutete Auenbereiche und Talräume an. Zudem ist der jeweils erforderliche Pufferstreifen um Feuchtgebiete von 100 m zu beachten.

Bei Fragen stehen wir, bzw. die jeweils betroffene Fachstelle, gerne zur Verfügung.

Viele Grüße Jürgen Biller

Sachgebiet 31 Stellv. Sachgebietsleiter Sachbearbeiter Allg. Sicherheitsrecht, Versammlungsrecht, Jagd-und Fischereirecht